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BGH - Entscheidung vom 19.08.2015

V ZR 107/14

Normen:
GKG § 47 Abs. 3
ZPO § 6 S. 2

BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen V ZR 107/14

DRsp Nr. 2015/17474

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 11. August 2015 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 3 ; ZPO § 6 S. 2;

Gründe

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Maßgeblich ist - wie auch die Beklagte erkennt - der Wert der Grundstücke, § 6 Satz 2 ZPO .

Insoweit hat die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auf den seitens der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Wert von 60.000 € verwiesen und eingehend begründet, warum sie diesen - in Anlehnung an eine Verkehrswertermittlung des Gutachterausschusses - für richtig hält. Die vorgetragenen Tatsachen hat der Senat seiner Schätzung des Verkehrswerts zugrunde gelegt und ist damit der Einschätzung der Beklagten gefolgt. Die von dieser nunmehr im Rahmen einer Gegenvorstellung mit dem Ziel einer Reduzierung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden; sie hätten bei rechtzeitigem Vorbringen im Übrigen zur Folge haben können, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 826/11
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 73/13