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BGH - Entscheidung vom 03.03.2015

I ZB 114/14

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 68 Abs. 1 S. 5

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen I ZB 114/14

DRsp Nr. 2015/5201

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.676,00 €

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 durch das Berufungsgericht erfolgte Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 60.000 €. Mit ihrer am 5. Dezember 2014 eingelegten Beschwerde begehrt sie die Herabsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 30.000 €.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde zu werten ist, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, [...] Rn. 4 mwN).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 68/14
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1/14