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BGH - Entscheidung vom 08.10.2015

I ZB 10/15

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 68 Abs. 1 S. 5

BGH, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen I ZB 10/15

DRsp Nr. 2015/19116

Statthaftigkeit einer Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes bei Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 29. Januar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 20.350 €

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist wegen der Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Auch eine Befugnis zur Streitwertänderung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht nicht mehr, weil das Verfahren nicht mehr beim Bundesgerichtshof in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, VersR 1989, 817).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 245/11