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BGH - Entscheidung vom 21.09.2015

VI ZR 180/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen VI ZR 180/14

DRsp Nr. 2015/17960

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 18. August 2015 verletzt den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerinnen in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 60/09
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 U 9/12