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BGH - Entscheidung vom 08.09.2015

IX ZB 47/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen IX ZB 47/15

DRsp Nr. 2015/17002

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. April 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit mangels Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde aussichtslos im Sinne des § 78 b Abs. 1 ZPO ist, ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bereits aus diesem Grund abzulehnen.

Auch der auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gerichtete Antrag ist abzulehnen, weil die Entscheidung über das unstatthafte Rechtsmittel weder von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das gemäß § 148 ZPO Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, noch von dem Ausgang eines Strafverfahrens im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO abhängt.

Vorinstanz: AG Kaiserslautern, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1347/13
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 21/15