BGH, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 180/15
DRsp Nr. 2016/726
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg
Der Beschluss eines Oberlandesgerichts kann grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2014 - Az.: 1 Ws (s) 131/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).
Vorinstanz: LG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 508 StVK 73/14
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws (s) 131/14
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