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BGH - Entscheidung vom 09.06.2015

RiZ (B) 6/14

Normen:
DRiG § 81 Abs. 2
LRiG NW § 53

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen RiZ (B) 6/14

DRsp Nr. 2015/13297

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 2. Oktober 2014 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

DRiG § 81 Abs. 2 ; LRiG NW § 53 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der sich im Maßregelvollzug befindet, hat beantragt, den Antragsgegnern die Absetzung verschiedener Richter, die Behandlung von Ablehnungsgesuchen, die Entscheidung der Prozesskostenhilfe, die Fortsetzung eines Verfahrens, die Rückforderung von Akten und die Entscheidung über einen Antrag durch den Strafsenat aufzugeben. Das Dienstgericht hat den Antrag als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter durch Beschluss zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen die "Ablehnung der Revision" in dem ihm am 6. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2014, das beim Oberlandesgericht Hamm am 17. November 2014 eingegangen ist, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge teilweise "aufgrund der Entwicklung seit dem Antrag" modifiziert hat.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm findet kein Rechtsmittel zum Dienstgericht des Bundes statt.

1. § 81 Abs. 2 DRiG sieht in Disziplinarverfahren im Fall der Nichtzulassung einer landesrechtlich vorgesehenen Revision eine Beschwerde vor. Nach § 53 LRiG NW ist landesrechtlich gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat. Ein solches Disziplinarverfahren liegt aber nicht vor, weil der Dienstgerichtshof weder eine Disziplinarmaßnahme verhängt noch ein Vertreter des Justizministeriums einen Antrag auf Verhängung einer solchen Maßnahme gestellt hat.

2. Wenn in Versetzungs- und Prüfungsverfahren entgegen § 80 Abs. 2 DRiG die Revision von dem zuständigen Dienstgericht des Landes nicht zugelassen wird, ist zwar über die gesetzliche Regelung, die nur die Revision vorsieht, hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ (R) 3/07, NJW-RR 2008, 515 Rn. 2). Ein Versetzungs- oder ein Prüfungsverfahren liegt aber ebenfalls nicht vor.

Versetzungsverfahren sind Verfahren über die Versetzung von Richtern im Interesse der Rechtspflege (§ 37 Nr. 2 LRiG NW) auf Antrag des Justizministeriums (§ 57 Satz 1 LRiG NW). Prüfungsverfahren sind Verfahren bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die Nichtigkeit einer Ernennung, die Rücknahme einer Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eine eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 37 Nr. 3 LRiG NW) auf Antrag des Justizministeriums (§ 59 LRiG NW) und Verfahren bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, bei Anfechtung der Abordnung eines Richters, bei Anfechtung einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, sowie bei Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht oder bei Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung (§ 37 Nr. 4 LRiG NW) auf Antrag des betroffenen Richters (§ 59 DRiG ). Weder hat das Justizministerium einen Antrag gestellt noch ist der Antragsteller Richter. Der Dienstgerichtshof hat auch ausdrücklich seine Entscheidung nicht in einem Versetzungs- oder Prüfungsverfahren getroffen.

Vorinstanz: Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen DG-11/2013
Vorinstanz: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 DGH 1/14