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BGH - Entscheidung vom 07.05.2015

III ZB 71/15

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen III ZB 71/15

DRsp Nr. 2015/8355

Sofortige Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. März 2015 (4 W 574/14): Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2015, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 27. Oktober 2014 zurückgewiesen worden ist; Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. März 2015 (4 W 107/15), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 19. Januar 2015 zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1559/14
Vorinstanz: OLG Jena, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 107/15