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BGH - Entscheidung vom 21.04.2015

II ZR 169/14

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen II ZR 169/14

DRsp Nr. 2015/21646

Rückzahlungsbegehren eines Anlegers bzgl. des erbrachten Beteiligungsbetrags auf Grundlage der Prospekthaftung; Hinreichende Klärung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. April 2014 auf ihre Kosten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

I. Die Klägerin beteiligte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Beitrittserklärung vom 15. Januar 1999 in den Modellen "Classic" und "Classic Plus" mit jeweils 5.000 DM (2.556,46 €) zuzüglich Agio in Höhe von jeweils 300 DM (153,39 €) als atypische stille Gesellschafterin an der N. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die zwischenzeitlich als A. AG firmierte. Grundlage der Beteiligung war der Emissionsprospekt LeasFonds 2000 Stand 1998/1999.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihr bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich Agio in Höhe von 2.863,24 € (2.556,46 € + 2 x 153,39 €). Ferner macht sie entgangenen Gewinn sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt die Feststellung, dass der Beklagten aus der Beteiligung keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen. Sie stützt ihre Ansprüche außerdem darauf, durch den Anlagevermittler falsch beraten worden zu sein.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ansprüche wegen falscher Beratung durch den Vermittler verjährt seien und die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. (Nur) hinsichtlich der letzten Begründung hat es die Revision zugelassen. Zwar hat das Berufungsgericht die Revisionszulassung im Tenor nicht eingeschränkt. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - VII ZR 56/11, [...] Rn. 3; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10, jeweils mwN). So liegt es hier. Eine Zulassung der Revision auch in Bezug auf Fragen der Verjährung im Zusammenhang mit einer von der Klägerin geltend gemachten Falschberatung durch den Anlagevermittler war erkennbar nicht gewollt. Folgerichtig befasst sich auch die Revisionsbegründung mit dem Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht.

II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, [...] Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts.

Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753 , 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).

Ob die hier von der Klägerin behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.

Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Prospekt nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, [...] Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffender Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182 , 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger genügt.

a) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 16).

b) Hiervon geht auch die Revision aus. Allerdings vertritt sie die Auffassung, dass im Zusammenhang mit einem gestuften Provisionsmodell zusätzlich ein bestimmter Höchstbetrag anzugeben sei, welcher für die verschiedenen Vermittlungsunternehmen und/oder Anlagemöglichkeiten insgesamt verwendet werden solle. Außerdem sei es zur Vermeidung von Irreführungen erforderlich, die Emissionskostenquote im Verhältnis zur Summe der Einlagen auszuweisen und nicht im Verhältnis zum gesamten Investitionsvolumen. Damit dringt die Revision nicht durch.

aa) Zwar trifft es zu, dass die absoluten Emissionskosten je nach Zeichnung der jeweiligen Beteiligungsvarianten theoretisch von den Planzahlen abweichen können, wenn, wie es auch das Berufungsgericht auf Seite 9 seines Urteils gesehen hat, bei den einzelnen Beteiligungsvarianten unterschiedlich hohe, im Prospekt aber nicht differenziert ausgewiesene Platzierungskosten anfallen. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber bei derartigen gestuften Provisionsmodellen nicht zwingend ein Höchstbetrag anzugeben, der für die Vermittlung insgesamt zur Verfügung steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats und insbesondere nicht aus dem von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellten Beschluss des III. Zivilsenats vom 11. Dezember 2008 ( III ZR 271/07, zitiert nach [...]). Der III. Zivilsenat war seinerzeit mangels anderer Darlegungen mit dem dortigen Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwar für unterschiedliche Vermittler unterschiedliche Provisionen vereinbart, die insgesamt ausweislich des Prospekts für den Vertrieb vorgesehenen Mittel aber nicht überschritten gewesen seien, weshalb der Abstufung der Provisionshöhe keine Bedeutung für die Anlageentscheidung beizumessen sei. Ebenso verhält es sich hier. Weder ist bekannt noch vorgetragen, dass die tatsächlichen Emissionskosten - z.B. wegen ausschließlicher Zeichnung der Variante "Classic", für die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Revision die höchste Provision anfiel - die auf Seite 26 prospektierten 39,3 Mio. DM überschritten hätten und deshalb auf andere Investitionsmittel zurückgegriffen werden musste. Dann bleibt es aber dabei, dass es für den einzelnen Anleger nur darauf ankommt, inwieweit das plangemäß einzuwerbende Kapital durch die voraussichtlichen Weichkosten aufgezehrt wird und nicht für Investitionen zur Verfügung steht.

bb) Auch hinsichtlich der Emissionskostenquote ist die Aufklärung durch den Prospekt nicht fehlerhaft.

(1) Auf Seite 25 und 26 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf Seite 26 mit 40,8 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf Seite 25 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne weiteres errechnen, dass 19,2 % der stillen Einlagen inklusive Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 40,8 Mio. DM zu decken und deshalb nicht die gesamte Einlage für Investitionen zur Verfügung steht, ist offensichtlich, zumal auf Seite 25 davon die Rede ist, dass das Agio der teilweisen Finanzierung der Emissionskosten diene. Außerdem wird auf Seite 25/26, u.a. mit Hilfe eines Schaubilds, erläutert, was die Beklagte unter dem Mittelverwendungsvolumen versteht. Dieses umfasst als größten Posten das geplante Investitionsvolumen sowie die geplanten Kosten für Zinsen und Tilgung. Teil des Mittelverwendungsvolumens sind auch die Emissionskosten. Für den Anleger war deshalb ohne weiteres erkennbar, dass der Gesamtbetrag von 729.350.413 Mio. DM sehr viel mehr umfasst als die einzuwerbenden stillen Einlagen in Höhe von 200 Mio. DM und deshalb nichts darüber aussagen kann, welcher Anteil des Anlagebetrags tatsächlich in das Leasinggeschäft investiert werden kann. Entgegen der Revision kann von einem verständigen Anleger im Sinne der ständigen Rechtsprechung, der den gesamten Prospekt und damit auch die Angaben zur Berechnung der im Prospekt angegebenen Emissionskostenquote zur Kenntnis genommen hat, auch erwartet werden, dass er dies nachvollzieht.

(2) Ebenso wenig greift in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision durch, die Planung der Fremdfinanzierung sei unrealistisch gewesen. Es mag sein - wovon hier für das Revisionsverfahren auszugehen ist -, dass Ende 1999 statt eines geplanten Fremdkapitals in Höhe von 367.888.037 DM nur 67,3 Mio. DM fremdfinanziert gewesen sind. Daraus, dass am Ende des Jahres 1999 weit weniger Fremdkapital aufgenommen worden war als geplant, ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass die zeitlich vor der Aushändigung des Prospekts Anfang des Jahres 1999 erfolgte Planung insoweit unrealistisch war. Vor allem aber ändert dies nichts daran, dass dem Prospekt die geplante Fremdfinanzierung als Bestandteil des geplanten Gesamtbetrags von 729.350.413 DM ohne weiteres entnommen werden kann und damit erkennbar ist, dass dieser Betrag nicht nur die einzuwerbenden stillen Einlagen in Höhe von 200 Mio. DM umfasst und das Verhältnis der Emissionskosten hierzu nichts darüber aussagt, inwieweit der Anlagebetrag tatsächlich investiert werden kann.

2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Darstellung der Anlagevariante "Classic Plus" den Anforderungen.

a) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass Anleger, die diese Variante wählen, hierauf zunächst nichts einzahlen müssen. (Nur) im Fall einer Nachschussverpflichtung - etwa im Falle der Insolvenz - müssen diese Anleger sowohl ihr Einlagekonto in der klassischen Variante auffüllen, soweit gewinnunabhängige Ausschüttungen ab- und in die Variante "Plus" geflossen sind, als auch das Einlagekonto der "Plus"-Variante um den Betrag aufstocken, der nach Wiederanlage der in der klassischen Variante erhaltenen Ausschüttungen zum gezeichneten Einlagebetrag fehlt. Entgegen der Einschätzung der Revision verschleiert dies der Prospekt, der unter anderem Ausschüttungen und Entnahmen gleichsetzt (vgl. z.B. § 8 des Gesellschaftsvertrags, Seite 55 des Prospekts) und Angaben zur Verpflichtung, im Insolvenzfall rückständige Einlagen zu erbringen (Seite 48), enthält, nicht. Im letzteren Falle ist der "Plus"-Anleger faktisch so gestellt wie der "Sprint"-Anleger, der seine Einlage durch Ratenzahlungen erbringt. Dies ist auch folgerichtig. Wird die "Plus"-Variante in Kombination mit der Variante "Classic" gewählt, wird zunächst nur ein Teil der Gesamtzeichnungssumme angelegt und sofort eingezahlt, während der andere Teil - wie bei der "Sprint"-Variante - zwar gezeichnet, aber nicht sofort eingezahlt wird.

b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dem Prospekt auch entnehmen, dass konzeptionsgemäß auch für "Classic Plus"-Anlagen bereits Emissionskosten anfallen, obwohl der Beklagten zunächst keine Liquidität zugeführt wird. Auch vermittelt der Prospekt nicht, dass die Entnahmen aus der "Classic"-Variante bei Wiederanlage in der "Plus"-Variante Kapitalzuwachs bedeuteten.

3. Schließlich wird der Anleger durch die auf Seite 27 des Prospektes wiedergegebene Unternehmensplanung nicht über seine Gewinnerwartung getäuscht, weil sie die im Planungszeitraum anfallende Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht berücksichtige. Diese Planung stellt, anders als beispielsweise die auf Seite 23 abgedruckte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1997, in der Steuern berücksichtigt wurden, keine Ermittlung von Gewinn und Verlust nach handels- oder steuerrechtlichen Grundsätzen dar. Im Prospekt wird auch sonst nicht verschleiert, dass die Beklagte der Körperschaft- und der Gewerbesteuer unterliegt. Im Zusammenhang mit dem als Kalkulationsposten erwähnten Gewinnvorab der Beklagten wird auf Seite 28 die Steuerbilanz erwähnt und insoweit auf § 9 Abs. 2 des auf Seite 55/56 abgedruckten Gesellschaftsvertrags verwiesen, wo es heißt, dass die Beklagte zur Gewinn- und Verlustermittlung für alle atypisch stillen Gesellschafter eine Steuerbilanz aufzustellen habe, die körperschaft- und einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu entsprechen habe. Auf Seite 38 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beklagte gewerbesteuerpflichtig ist.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 190/12
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 109/13