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BGH - Entscheidung vom 22.01.2015

2 StR 370/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 2 StR 370/14

DRsp Nr. 2015/2045

Richtigstellung eines Strafurteils im Hinblick auf die Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. April 2014 wird dahingehend richtig gestellt, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 07.04.2014