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BGH - Entscheidung vom 13.08.2015

4 StR 307/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 4 StR 307/15

DRsp Nr. 2015/15490

Revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung bzgl. einer unzureichenden Darstellung des Ergebnisses von DNA-Untersuchungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat kann ausschließen, dass die Beweiswürdigung auf der unzureichenden Darstellung des Ergebnisses der DNA-Untersuchungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87 , 88) beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 12.03.2015