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BGH - Entscheidung vom 21.01.2015

2 ARs 309/14; 2 AR 253/14

Normen:
StPO § 33a
StPO § 304 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 309/14; 2 AR 253/14

DRsp Nr. 2015/3089

Rechtsmittel gegen die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 3. November 2014 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 304 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der Senat hat die Beschwerden des Antragstellers gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 2014 im Klageerzwingungsverfahren nach vorheriger Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2014. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen.

Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg, weil die Verwerfung der Beschwerde auf dem gesetzlichen Ausschluss einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG schließt nicht aus, dass ein Verfahrensbeteiligter aus prozessualen Gründen mit seinem Anliegen ungehört bleibt. Soweit der Beschwerdeführer ferner Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1218/10).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06).

Vorinstanz: BGH, vom 03.11.2014