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BGH - Entscheidung vom 21.01.2015

2 ARs 169/14; 2 AR 107/14

Normen:
StPO § 33a
StPO § 304 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 169/14; 2 AR 107/14

DRsp Nr. 2015/3088

Rechtsmittel gegen die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 304 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 2014 im Bußgeldverfahren nach Mitteilung des entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers, die als Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen ist.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Die Verwerfung der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss beruht auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO . Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem zuletzt entscheidenden Gericht kein eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1218/10).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06).

Vorinstanz: AG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 31 OWi 3239/13
Vorinstanz: LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 150/13
Vorinstanz: GStA Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 54/13
Vorinstanz: BGH, vom 28.07.2014