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BGH - Entscheidung vom 28.10.2015

IX ZB 77/15

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen IX ZB 77/15

DRsp Nr. 2015/19942

Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. September 2015 legt der Senat als Rechtsbeschwerde aus. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO ). Hierzu gehört die von der Klägerin angefochtene Entscheidung des Kammergerichts nicht.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist unstatthaft. Weder ist im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde stattfindet (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch hat das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 227/11
Vorinstanz: KG, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 91/12