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BGH - Entscheidung vom 14.04.2015

I ZA 13/14

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen I ZA 13/14

DRsp Nr. 2015/7131

Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Vorinstanz: AG Hanau, vom 08.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 5872/14
Vorinstanz: LG Hanau, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 116/14