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BGH - Entscheidung vom 22.04.2015

XII ZB 577/14

Normen:
BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1899 Abs. 1
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1
BGB § 1899 Abs. 1
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1
BGB § 1899 Abs. 1

Fundstellen:
FGPrax 2015, 172
FamRZ 2015, 1103
FuR 2015, 462
MDR 2015, 657
NJW 2015, 1876

BGH, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 577/14

DRsp Nr. 2015/8499

Prüfung der Anordnung einer Mitbetreuung zum Wohle des Betreuten

Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1899 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die 1965 geborene Betroffene leidet an einer spastischen Spinalparalyse mit kognitiven Störungen. Sie lebt in einem Heim.

Mit der Begründung, dass sich die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Betroffenen äußerst schwierig gestalte, ist seitens des Heims die Bestellung eines Betreuers angeregt worden. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestellt und folgende Aufgabenkreise festgelegt: Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vermögenssorge, Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise.

Die am Verfahren beteiligte Mutter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) hat mit dem Ziel Beschwerde eingelegt, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter, die ihr Anliegen weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Nach näher begründeter Auffassung des Landgerichts ist die Mutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet, so dass dem von der Betroffenen geäußerten Wunsch, ihre Mutter zur Betreuerin zu bestellen, nicht zu entsprechen sei. Entgegen dem Vorschlag des Verfahrenspflegers, die Aufgabenkreise mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge der Mutter zu übertragen, sei der Bereich der Vermögenssorge jedoch sehr eng mit der Gesundheitsfürsorge verbunden und dürfe daher nicht der Einflussnahme der hierfür nicht geeigneten Mutter unterliegen. Ähnliches gelte auch für die weiteren Aufgabenkreise.

2. Das hält nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand.

Das Landgericht ist aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Mutter zur Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet ist und auch einem diesbezüglichen Vorschlag der Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB insoweit nicht entsprochen werden kann. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Nicht frei von Bedenken bleibt indessen die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, dass die Mutter auch zur Wahrnehmung der weiteren Aufgabenkreise ungeeignet sei. Dies mag für die Heimangelegenheiten und die darauf bezogene Aufenthaltsbestimmung noch nahe liegen. Eine Unbeachtlichkeit des Vorschlags der Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB in den übrigen Angelegenheiten, insbesondere den gesamten Vermögensangelegenheiten, ist jedoch vom Landgericht nicht hinreichend begründet worden. Im angefochtenen Beschluss ist insoweit lediglich auf bestehende Zusammenhänge hingewiesen worden, was aber ohne nähere Angaben noch nicht zu begründen vermag, dass die Mutter auch insoweit ungeeignet ist.

Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend auf die Möglichkeit der Anordnung einer Mitbetreuung hin, die nach § 1899 BGB angeordnet werden kann und insbesondere zur möglichst weitgehenden Berücksichtigung des Willens der Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB in Betracht gezogen werden muss.

3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat hat von einer nur teilweisen Aufhebung (§ 74 Abs. 5 FamFG ) wegen des Zusammenhangs der Aufgabenkreise abgesehen, um das Landgericht in die Lage zu versetzen, erneut umfassend über die Betreuung zu entscheiden.

Vorinstanz: AG Nördlingen, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 80/14
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 2139/14
Fundstellen
FGPrax 2015, 172
FamRZ 2015, 1103
FuR 2015, 462
MDR 2015, 657
NJW 2015, 1876