Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.04.2015

III ZB 67/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen III ZB 67/15

DRsp Nr. 2015/7693

Nichtstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2015 - 17 W 1/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 1 zu tragen.

Streitwert: 18.000 €.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO ) nicht statthaft ist. Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Rechtsmittel hätte in der angefochtenen Entscheidung zugelassen werden müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 1/15