BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen VII ZR 355/13
DRsp Nr. 2015/7388
Nichtmehrvorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 4.235,79 €
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Januar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Vorinstanz: AG Eilenburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1267/09
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 223/10
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