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BGH - Entscheidung vom 02.04.2015

III ZA 16/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
GVG § 198

BGH, Beschluss vom 02.04.2015 - Aktenzeichen III ZA 16/14

DRsp Nr. 2015/7121

Nichterreichen der in Verfahren über Entschädigungsklagen nach § 198 GVG erforderlichen Mindestbeschwer

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 2. März 2015 und 20. März 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; GVG § 198 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts F. vom 9. Juli 2014 - 16 EntV 3/13 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da die nach § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG , § 544 ZPO , § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auch in Verfahren über Entschädigungsklagen nach § 198 GVG erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. März 2015 Gehörsrüge sowie Gegenvorstellung erhoben und hierfür zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Darüber hinaus hat er mit Schriftsätzen vom 2. März 2015 und 20. März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sowie die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO beantragt.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unbegründet. Dementsprechend kann dem Kläger hierfür auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht.

1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO ) ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei den Ablehnungsgesuchen des Klägers offensichtlich nicht der Fall. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen rechtlichen und pseudo-psychologischen Betrachtungen. Soweit der Kläger geltend macht, an dem Beschluss vom 22. Januar 2015 hätten nur zwei Richter, nämlich der Vorsitzende und ein Beisitzer, mitgewirkt, übersieht er, dass der Beschluss durch sämtliche darin genannten Senatsmitglieder gefasst wurde, wobei es allerdings genügte, dass er nur vom Senatsvorsitzenden und dem Berichterstatter unterzeichnet wurde. Der Vorwurf des Klägers, der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Bundesgerichtshofs "kultiviere tiefe Abneigungs- und Abwehrhaltungen" gegenüber dem Klageverfahren nach §§ 198 ff GVG , ist substanzlos. Aus der zitierten Fundstelle (Festschrift Tolksdorf, S. 549, 552) ergibt sich nichts, was auch nur ansatzweise die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.

Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).

2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Auf die Gegenvorstellung hat der Senat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 17.932,74 € festgesetzt, so dass die Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht ist.

3. Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO ) nicht vor. Der wiederholt gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geht aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Januar 2015 ins Leere.

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 EntV 3/12