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BGH - Entscheidung vom 17.06.2015

5 StR 172/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a S. 1

BGH, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 5 StR 172/15

DRsp Nr. 2015/11709

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Strafverfahren

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 19. Mai 2015 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten erhobene, nicht weiter begründete Anhörungsrüge.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO ), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.