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BGH - Entscheidung vom 29.10.2015

IX ZR 103/14

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen IX ZR 103/14

DRsp Nr. 2015/20104

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Präklusion von neuem Klägervorbringen im zweiten Rechtszug

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. April 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 53.017,24 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde deckt nicht für sämtliche der selbständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils einen Zulassungsgrund auf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59 , 60; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 543 Rn. 42 ff). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Präklusion von neuem Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 343/12
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 553/13