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BGH - Entscheidung vom 19.05.2015

5 StR 20/15

Normen:
StPO § 111i Abs. 2
StPO § 351 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 5 StR 20/15

DRsp Nr. 2015/9837

Nachweis einer Strafbarkeit wegen ausbeuterischer Zuhälterei

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 14. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 111i Abs. 2 ; StPO § 351 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Urteil vom 14. April 2015 verworfen. Gegen das Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2015 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Urteil des Senats aufzuheben, das Verfahren in den vorherigen Stand zurückzuversetzen, das Urteil des Landgerichts Bremen aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuverweisen.

Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO ). Davon hat er Gebrauch gemacht. Der Senat hat sämtliche Argumente bedacht.