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BGH - Entscheidung vom 04.02.2015

NotSt(Brfg) 6/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BNotO § 111d S. 2

BGH, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 6/14

DRsp Nr. 2015/5116

Nachweis der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine ausreichende Würdigung des Klägervortrags

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 22. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BNotO § 111d S. 2;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 24. November 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12). Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191 , 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag nur kurz begründet werden soll.

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem Vortrag des Klägers zur rechtlichen Beurteilung der Anweisung der Landessparkasse zu Oldenburg, den Geldbetrag auf einem Notaranderkonto zu verwahren, und den Modalitäten der nachfolgenden Änderung der Verwahrungsart befasst. Er hat sich nach umfassender Prüfung der rechtlichen Auffassung des Klägers nicht angeschlossen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 X (Not) 18/12