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BGH - Entscheidung vom 13.01.2015

IX ZB 56/14

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen IX ZB 56/14

DRsp Nr. 2015/1775

Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 273/13
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 417/14