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BGH - Entscheidung vom 16.09.2015

5 StR 364/15

Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2
StPO § 257c Abs. 5
StPO § 273 Abs. 1a S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 100

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 364/15

DRsp Nr. 2015/17777

Mitteilungspflicht des Vorsitzenden Richters eines Strafverfahrens bei in Abwesenheit des Angeklagten geführten Verständigungsgesprächen

Der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO führt in der Regel dazu, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. März 2015, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257c Abs. 5 ; StPO § 273 Abs. 1a S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit der hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. August 2015 Folgendes ausgeführt:

"Der Vorsitzende hat den Inhalt der nach der ersten öffentlichen Sitzung am 17. Februar 2015 mit den Verfahrensbeteiligten, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, geführten Verständigungsgespräche nicht in der folgenden öffentlichen Hauptverhandlungssitzung mitgeteilt. Der wesentliche Ablauf und Inhalt dieser Gespräche wurden nicht protokolliert. Am folgenden Sitzungstag, dem 18. Februar 2015 erteilte der Vorsitzende dem Angeklagten mündlich und schriftlich die gemäß § 257c Abs. 5 StPO vorgeschriebene Belehrung und unterbreitete sodann seitens der Kammer "auf eigene Initiative" einen Verständigungsvorschlag, der von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch von dem Angeklagten S. und seinem Verteidiger angenommen wurde. Sodann legte der Angeklagte durch mündliche Erklärung seines Verteidigers ein Geständnis ab, welches seiner Verurteilung zugrunde gelegt wurde (vgl. UA S. 13; Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 7 - 11 PB; Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2015 nebst dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft).

Gegenstand der vorausgegangenen, nicht öffentlich und ohne den Angeklagten geführten Gespräche zwischen der Kammer, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern war nach der durch die staatsanwaltschaftliche Gegenerklärung unwidersprochenen Rügerechtfertigung die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO (der Vorsitzende schreibt in seiner dienstlichen Äußerung vom 18. Juni 2015, die Gespräche seien geführt worden, "um die Möglichkeit einer Verständigung, ... , zu sondieren"). Danach ist das Recht des Angeklagten, vor seiner Entscheidung über die Annahme des gerichtlichen Verständigungsvorschlags durch den Vorsitzenden von dem wesentlichen Ablauf und Inhalt der vorangegangenen, nicht öffentlichen Gespräche unterrichtet zu werden, verletzt. Ferner ist das Öffentlichkeitsprinzip als wesentliche und unabdingbare Bedingung einer Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BGHSt 58, 310, 314; 315 ff., jeweils mwN; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14; Senatsbeschluss vom 30. April 2015 - 5 StR 169/14). Dieser Verstoß führt in der Regel dazu, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist (BGH, aaO). Im konkreten Fall zeigen die Revisionsbegründung und die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auf, dass der Angeklagte sein Geständnis nicht in Kenntnis der seitens des Gerichts und der Verteidigung geäußerten Vorstellungen zum Schuldumfang und zur Straferwartung abgelegt hat."

Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend, dass der vorliegende Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht leicht wiegt, da der Vorsitzende die Mitteilung über das Verständigungsgespräch gänzlich unterlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 29). Über Ablauf und Inhalt der Gespräche besteht nach den Stellungnahmen der Beteiligten keine Klarheit (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 5 StR 169/14). Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 12.03.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 100