BGH, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 5 StR 147/15
DRsp Nr. 2015/9910
Maßgeblichkeit des Erwerbsvorgangs hinsichtlich des später eingeschmuggelten Kokains für die Bestimmung des Betäubungsmitteldelikts
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt weist der Senat darauf hin, dass es für die Bestimmung der Tat (§ 264 StPO ) maßgeblich auf den Erwerbsvorgang hinsichtlich des später eingeschmuggelten Kokains ankommt.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.12.2014
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