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BGH - Entscheidung vom 19.05.2015

II ZR 163/14

Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1
ZPO § 516 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen II ZR 163/14

DRsp Nr. 2015/11124

Maßgeblichkeit der Rechtsmittelwerte bei der Verteilung der Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter den Parteien

Tenor

Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 21. März 2014 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.

Die Anschlussrevision des Klägers ist wirkungslos (§ 554 Abs. 4 ZPO ).

Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4 % (§§ 565 , 516 Abs. 3 , § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog).

Streitwert: bis 45.000 €

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3 ;

Gründe

Da beide Parteien ihre Rechtsmittel mit der Kostenfolge des nach § 565 ZPO in der Revisionsinstanz entsprechend anwendbaren § 516 Abs. 3 ZPO zurückgenommen haben, sind die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog.

Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter den Parteien ist das Verhältnis der Werte ihrer Rechtsmittel. Der Kläger wollte mit seinen Rechtsmitteln den abgewiesenen Zahlungsantrag über 42.500 € (Hauptantrag zu III.) weiterverfolgen. Die Beklagte hat sich gegen das Berufungsurteil gewandt, soweit dem Hauptantrag zu II. und dem Hilfsantrag zu 1 in erster Stufe stattgegeben worden ist.

Der wirtschaftliche Wert der berufungsgerichtlichen Feststellung zum Hauptantrag zu II., das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien sei durch Widerruf des Klägers beendet worden, bemisst sich, da der Widerruf wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Beteiligung ex nunc führt, nach dem zu erwartenden Abfindungsguthaben des Klägers. Vor Durchführung der nötigen Berechnungen durch die Beklagte ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Guthaben zusteht. Insbesondere kann dieses nicht ohne weiteres mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage gleichgesetzt werden. Wegen dieser Unsicherheit bewertet der Senat das Abwehrinteresse der Beklagten mit 1.000 €.

In Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung des Abfindungsguthabens nach dem Hilfsantrag zu 1 ist sie durch den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten beschwert. Angesichts dessen, dass die Beklagte nach § 17 Nr. 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags bei der Berechnung einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen muss, erscheint ein Betrag von 1.000 € angemessen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 150/11
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 201/12