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BGH - Entscheidung vom 03.09.2015

3 StR 242/15

Normen:
StPO § 345 Abs. 1 S. 2
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 3 StR 242/15

DRsp Nr. 2015/20243

Anforderungen an die Revisionsbegründung des Nebenklägers

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Dezember 2014 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 1 S. 2; StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ).

1. Die Revisionsbegründung der Nebenklägerin ist allerdings innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO eingegangen. Das Urteil ist ihrer Vertreterin am 27. April 2015 - ein zweites Mal - zugestellt worden. Damit hat die Frist zur Revisionsbegründung von neuem zu laufen begonnen. Diese ist am 4. Mai 2015 rechtzeitig beim Landgericht eingegangen. Der nach der ersten Zustellung ergangene Verwerfungsbeschluss des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO vom 11. März 2015 ist damit gegenstandslos. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin nach § 346 Abs. 2 StPO und über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung bedarf es nicht.

2. Die Revision ist aber unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen nicht entspricht. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revisionsbegründung eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge genügt diesen Anforderungen nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 58. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).

Eine Erstattung der den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Nebenklägerin nicht allein Revision eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO ).

Vorinstanz: LG Kleve, vom 12.12.2014