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BGH - Entscheidung vom 08.04.2015

XII ZB 428/12

Normen:
VersAusglG § 27
VersAusglG § 27
BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 2
SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1
VersAusglG § 27

Fundstellen:
FamRB 2015, 242
FamRZ 2015, 1001
FuR 2015, 463
MDR 2015, 591
NJW-RR 2015, 708

BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 428/12

DRsp Nr. 2015/7685

Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Wegfalls des Rentner- und Pensionistenprivilegs

a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461).b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts - vorbehaltlich sonstiger Härtegründe - regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.608 €

Normenkette:

BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1; VersAusglG § 27 ;

Gründe

I.

Der 1971 geborene Antragsteller und die 1973 geborene Antragsgegnerin haben am 6. August 2005 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 25. Mai 2010 zugestellt.

Der Antragsteller, der den Beruf des Glas- und Gebäudereinigers gelernt hat, arbeitet derzeit im Lebensmitteleinzelhandel. Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung als Krankenschwester in einem Klinikum beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie an einer Meningoenzephalitis, was zu ihrer Verrentung wegen Invalidität mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 führte. Seit dem Jahre 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beteiligten zu 2 (DRV Bund) in Höhe von brutto 1.231,85 € sowie eine Betriebsrente von der Beteiligten zu 3 (VBL) in Höhe von brutto 370,79 €. Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt das gesamte Nettoruhegehalt der Antragsgegnerin aus beiden Versorgungen derzeit 1.412,91 €.

Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG ) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 7,0076 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 3,5038 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.768,85 €. Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) erworben, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 13,24 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.735,80 € angegeben hat. Der Ehemann hat in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich auf 1,2214 Entgeltpunkte und 2,3714 Entgeltpunkte (Ost) belaufen. Ihre Ausgleichwerte betragen 0,6107 Entgeltpunkte und 1,1857 Entgeltpunkte (Ost) bei korrespondierenden Kapitalwerten von 3.889,30 € und 6.351,46 €.

Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass alle von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin, die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen möchte, hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung (nur) dahingehend abgeändert, dass der Ausgleichswert der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von 13,24 Versorgungspunkten auf 10,61 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € herabgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 472 veröffentlicht ist, hat den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG geringfügig - wegen eines Teils der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin - herabgesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Der vorzeitige Renteneintritt der Antragsgegnerin gehe auf Seiten des Antragstellers nicht mit einer grob leichtfertigen Handhabung seiner eigenen Altersvorsorge einher. Darüber hinaus fehle es an einer sicheren Prognose, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Aufstockungsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßig hohen Versorgung gelangen könne. Zwar sei dies auch Folge der unterschiedlichen Erwerbsbiographien. Diese hätten die früheren Eheleute indessen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ebenso gekannt wie die schon 2004 eingetretene Erkrankung der früheren Ehefrau.

In Übereinstimmung mit der zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht ergangenen Rechtsprechung sei der Ausgleich nach § 27 VersAusglG jedoch dahin zu begrenzen, dass dem Antragsteller lediglich die Anwartschaften zufließen dürften, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität der Antragsgegnerin zu übertragen gewesen wären. Nach den insoweit durchgeführten Ermittlungen wäre es allerdings bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin zu keinen nennenswerten Veränderungen beim Ausgleichswert gekommen, wenn die Antragsgegnerin (fiktiv) ihre frühere Tätigkeit in der Ehezeit zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt hätte. Demgegenüber hätte sich bei der VBL-Versorgung der Antragsgegnerin eine nicht ganz unerhebliche Verschiebung ergeben, weil der vorzeitige Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente versicherungstechnisch zu einer - gegenüber dem planmäßigen Verlauf der Versicherung - deutlichen Erhöhung des ehezeitlichen Deckungskapitals geführt habe. Bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hätte sich nur noch ein Ausgleichswert von 10,61 Versorgungspunkten (statt 13,24 Versorgungspunkten) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € (statt 3.735,80 €) ergeben. Es sei unbillig, den Antragsteller an der durch den vorzeitigen Rentenbezug der Antragsgegnerin eingetretenen Erhöhung des ehezeitlichen Anrechts partizipieren zu lassen. Zwar sei das Argument der Geringfügigkeit der im Raum stehenden Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ambivalent, weil geringeren Nachteilen auf Seiten der Antragsgegnerin auch geringe Vorteile auf Seiten des derzeit gesunden und weiterhin berufstätigen Antragstellers entgegenstünden. Ausschlaggebend für die Kürzung sei allerdings die mit dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs verbundene Änderung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustands. Im Rahmen der nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsprüfung könne nun nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete bis zum Renteneintritt des Berechtigten aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen bilden könne. Vielmehr führe der Wegfall des Rentnerprivilegs dazu, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren monatliche Schmälerungen ihrer zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Rentenzahlungen hinzunehmen hätte, was bei einer Verzinsung von 2 % und einem gleichbleibenden monatlichen Kürzungsbetrag von 22,41 € einen Kapitalbetrag von mindestens 8.800 € ergebe.

Da es keine Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin gebe, sei diese voraussichtlich "auf jeden Euro" ihrer Versorgung angewiesen, während der Antragsteller die vergleichsweise geringe Einbuße durch die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aller Voraussicht nach während seines weiteren Berufslebens werde kompensieren können. Es möge zutreffen, dass der Antragsteller insgesamt nur über geringes Einkommen verfüge und die Pflichtbeitragszeiten auch in Zukunft möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichen Einzahlungen belegen könne. Dieser Umstand sei jedoch nicht in der Ehe angelegt, sondern bedingt durch seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohneErfolg.

2. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.

Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN). Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs lässt die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung keine Fehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.

3. Der von der Rechtsbeschwerde erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht.

a) Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist im vorliegenden Fall nicht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der Antragsgegnerin in der - voraussichtlich noch langen - Zeit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Rentnerbzw. Pensionistenprivileg vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF und für die VBL-Betriebsrente aus § 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 - NJW 1995, 657 f.) ergeben hätte.

aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaffung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17).

bb) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627 , 629 mwN).

Ohne das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2015, 389, 390 f.) Ergebnis führt. Die Gesetzesänderung rechtfertigt daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475 , 476).

cc) Etwas grundlegend anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 25. April 2007 herleiten. In dieser zu § 1587 c Nr. 1 BGB aF ergangenen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 , 1087) hat es der Senat abgelehnt, die Belastung eines bereits im Rentenalter stehenden Ausgleichspflichtigen mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen zu einer privaten Krankenvollversicherung zum Anlass für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu nehmen und zur Begründung - und dies auch nur ergänzend - darauf hingewiesen, dass der Ausgleichspflichtige, dem im konkreten Fall das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF zugutekam, aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen für die künftigen Beiträge in der privaten Krankenversicherung bilden könne. Diese Entscheidung rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass die sofortige Kürzung einer laufenden Versorgung aufseiten des Ausgleichspflichtigen ohne weiteres über Härteklauseln korrigiert werden könne, wenn dem Ausgleichspflichtigen das Rentnerprivileg nicht zugutekommt und der Ausgleichsberechtigte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung erlangen kann.

b) Die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs würde unter den obwaltenden Umständen nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen.

aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

bb) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wird der vollständige Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte für die Antragsgegnerin dazu führen, dass ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente um brutto 39,71 € und ihre VBL-Rente um brutto 22,41 € gekürzt wird. Dies stellt im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Renteneinkünfte die nachhaltige Sicherung selbst eines angemessenen Unterhalts nicht in Frage, weil ihr nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs aus den beiden Versorgungen nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen voraussichtlich immer noch Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.350 € verbleiben würden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zwar nicht zu erwarten. Der Antragsgegnerin bleibt indessen auch beim Bezug einer Altersrente als Folgerente mindestens das bisherige Versorgungsniveau erhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI , § 40 VBL-Satzung).

cc) Demgegenüber lässt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - keine tragfähige Prognose dahingehend stellen, dass der Antragsteller seine künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität auch ohne den Zuerwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich ohne weiteres sicherstellen kann.

Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499 , 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341 , 1342). Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627 , 629).

Bis zum Ende der Ehezeit hatte der seinerzeit 38-jährige Antragsteller nach den Auskünften der Beteiligten zu 1 (DRV Knappschaft-Bahn-See) auf seinem Versicherungskonto insgesamt 3,0588 Entgeltpunkte und 11,6764 Entgeltpunkte (Ost) erworben, was auf der Grundlage der am 30. April 2010 geltenden Rechengrößen einer monatlichen Anwartschaft in einer Gesamthöhe von (lediglich) 364,95 € entspricht. Unabhängig vom Risiko der Erwerbsunfähigkeit erscheint es angesichts der Ausbildung und der bisherigen, durch zahlreiche Arbeitgeberwechsel und häufige Phasen der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiographie des Antragstellers zweifelhaft, ob es ihm gelingen wird, im Laufe seines weiteren Erwerbslebens bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen zu erzielen, das zumindest dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Keinesfalls ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bis zu seinem Renteneintritt das Versorgungsniveau der im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesenen Antragsgegnerin erreichen oder gar nennenswert überschreiten wird. Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 FamRZ 2007, 627 , 629).

4. Im Übrigen ist es für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG , wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat.

a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG ) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499 , 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497 , 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66 , 80 = FamRZ 1982, 36 , 41).

b) Diese Rechtsprechung ist indessen - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht anwendbar, wenn und soweit der Ausgleichspflichtige eine Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten rentenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI ) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489 , 491). Dies verdeutlichen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänzenden Auskünfte der DRV Bund.

c) Soweit das Beschwerdegericht den Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der VBL ehezeitlich erworbenen Anrechte auf den - geringfügig niedrigeren - Ausgleichswert herabgesetzt hat, der sich (fiktiv) bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin zu den früheren Bedingungen ergeben hätte, wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert.

Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 9231/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 147/11
Fundstellen
FamRB 2015, 242
FamRZ 2015, 1001
FuR 2015, 463
MDR 2015, 591
NJW-RR 2015, 708