Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.07.2015

2 StR 12/15

Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 357

BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 2 StR 12/15

DRsp Nr. 2015/17776

Hinreichende Würdigung der Qualifikationsmerkmale einer schweren räuberischen Erpressung bei der Strafzumessung

1. Eine geladene Schreckschusspistole unterfällt nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB , wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. 2. Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Oktober 2014,

a)

soweit es ihn betrifft,

b)

soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Fall 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c)

soweit es den Angeklagten U. betrifft, im Fall 1 der Urteilsgründe und im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusspistole aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 357 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen "schwerer räuberischer Erpressung" - unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

Sie führt außerdem zur Teilaufhebung des Urteils hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten U. und K. , die als Gehilfen an der vom Angeklagten N. begangenen Tat beteiligt waren und deshalb - neben der Verurteilung wegen einer weiteren Tat - zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (K. ) sowie zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (U. ) verurteilt worden sind.

1. Die Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S. und mit Unterstützung der nicht revidierenden Mitangeklagten K. und U. eine Spielhalle überfallen habe. Während er die Tatwaffe zur Verfügung gestellt, den Fahrer - den Mitangeklagten K. - organisiert und den Tatort abgesichert habe, habe der gesondert verfolgte S. die Angestellte unter Vorhalt der Schreckschusspistole des Angeklagten zur Herausgabe von insgesamt 370 Euro Bargeld veranlasst. Konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Ladezustand der verwendeten Schreckschusswaffe hat das Landgericht nicht getroffen. Seiner Strafzumessung hat es den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt.

Die Voraussetzungen dieses Qualifikationstatbestands sind jedoch nicht hinreichend belegt. Feststellungen zum Ladezustand der Schreckschusspistole sind nicht getroffen. Die vom Tatrichter gewählte Formulierung, der unmittelbar handelnde S. habe die Waffe durchgeladen und seine Forderung nach der Herausgabe von Bargeld wiederholt, lässt nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass die Schreckschusspistole tatsächlich geladen war. Darüber hinaus fehlt es an den erforderlichen weiteren Feststellungen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusspistole. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB , wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197 , 201 f.). Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390 ). verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe, im Falle des Angeklagten U. dem gesamten Strafausspruch die Grundlage.

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Das Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten N. betrifft, insgesamt aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch nur die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellungen im Übrigen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

3. Die Urteilsaufhebung war hinsichtlich des Falls 1 der Urteilsgründeauf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und U. zu erstrecken (§ 357 StPO ), da der Rechtsfehler auch sie betrifft. Die Urteilsaufhebung entzieht im Falle des Angeklagten K. auch dem Ausspruch über die insoweit

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf Fall 2 der Urteilsgründe schied aus. Zwar fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Feststellungen zur Beschaffenheit der Schreckschusspistole. Da es sich jedoch um eine selbständige prozessuale Tat handelt, an welcher der allein revidierende Angeklagte N. nicht beteiligt war, kam eine Erstreckung insoweit nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Marburg, vom 29.10.2014