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BGH - Entscheidung vom 31.03.2015

3 StR 50/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 50/15

DRsp Nr. 2015/7831

Griffbereites Verwahren von Betäubungsmitteln zum Handeltreiben

Ein in einem anderen Raum aufbewahrtes Gewehr ist nicht ohne weiteres griffbreit und rechtfertigt daher allein nicht die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im August 2013 verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im August 2013 1,5 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 11,7 %, von denen er ein halbes Kilogramm selbst konsumierte und ein Kilogramm an Freunde und Bekannte verkaufte. Nachdem der Vorrat aufgebraucht war, erwarb er im April 2014 wiederum 1,8 kg Amphetamin mit dem gleichen Wirkstoffgehalt sowie 400 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 12,6 % und 150 g Marihuana mit einem solchen von 8,5 %. Davon waren ein halbes Kilogramm Amphetamin sowie 200 g Haschisch und 50 g Marihuana für den Eigenbedarf, der Rest zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der Angeklagte bewahrte die Vorräte unter anderem im Wohn-/Esszimmer auf, wo sie auch portioniert und verkauft wurden. Neben der Terrassentür in Griffweite zum Esstisch lag bewusst gebrauchsbereit ein durchgeladenes Kleinkalibergewehr. Bei einer Durchsuchung am 30. April 2014 wurden im Wohnraum ein Großteil der zweiten Betäubungsmittellieferung, das Gewehr sowie weitere Waffen im Schlafzimmer sichergestellt.

2. Die Feststellung des Landgerichts, dass das Gewehr bereits während einzelner Verkaufsgeschäfte aus der Lieferung vom August 2013 griffbereit im Wohnzimmer lag, findet in der Beweiswürdigung keine Stütze. Der Angeklagte hat zwar die An- und Verkäufe eingeräumt, sich aber dahingehend eingelassen, dass Waffen bei den Verkaufsgeschäften keine Rolle gespielt hätten. Diese bewahre er üblicherweise im Schlafzimmer auf. Zwar wurde bei der Durchsuchung am 30. April 2014 das durchgeladene Gewehr griffbereit neben der Terrassentür im Wohn-/Esszimmer sichergestellt, wo auch die zum Portionieren erforderlichen Utensilien sowie ein Vorrat an Betäubungsmitteln gefunden wurden. Woraus die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass die Waffe sich bereits beim Absatz der Betäubungsmittel aus der Lieferung vom August 2013 griffbereit in den zum Handeltreiben genutzten Räumlichkeiten befand, lässt sich weder den Ausführungen zur Beweiswürdigung noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.

Die Sache bedarf deshalb hinsichtlich dieser Tat neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 10.10.2014