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BGH - Entscheidung vom 21.07.2015

3 StR 212/15

Normen:
StPO § 354b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 3 StR 212/15

DRsp Nr. 2015/16966

Gesamtstrafenfähigkeit bzgl. nachträglicher Gesamtstrafenbildung mit Einzelstrafen

Widersprüchliche Daten zu einer einbezogenen Vorverurteilung können zur Aufhebung des Auspruchs über die Gesamtstrafe führen,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Januar 2015 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 StPO , auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 354b Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen sowie der Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Es hat unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach (Az.: 1024 Js 7609/13) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die mit der nicht ausgeführten Formal- sowie der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und den Aussprüchen über die Einzelstrafen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO ); die Gesamtstrafen können jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Urteil enthält zunächst einen im Rahmen des durch die Sachrüge vorgegebenen revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs nicht auflösbaren Widerspruch dahin, dass in seinem Tenor die einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach auf den 12. Juni 2013 datiert ist, während demgegenüber in den Entscheidungsgründen insoweit als Datum der 26. August 2013 angegeben ist. Letzteres zugrunde legend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Keinen Bestand haben kann jedoch die Bildung der beiden Gesamtstrafen. Das Landgericht hat für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. August 2013 lediglich die Taten Ziff. II. 1 und 2 angesehen (UA S. 19). Ausweislich der Urteilsgründe liegt jedoch eine Gesamtstrafenfähigkeit auch im Fall II. 3 vor, da diese Tat am 5. August 2013 begangen wurde (UA S. 10) sowie im Fall II. 6 mit einem Tatzeitpunkt Anfang August 2013 (UA S. 15). Auch die Tat Ziff. II. 5 kommt für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht, da sie sich zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2013 ereignete (UA S. 13).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen und gemäß § 354 Abs. 1b StPO zur Zurückverweisung mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist. Es ist vorliegend nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte durch die vorgenommene Gesamtstrafenbildung beschwert ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Sollte die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach bereits am 12. Juni 2013 ergangen und der 26. August 2013 lediglich das Datum der Rechtskraft sein, wäre die Entscheidung der Strafkammer ebenfalls rechtsfehlerhaft. Denn in diesem Fall wäre eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen, auf die das Amtsgericht Bad Kreuznach erkannt hatte, und der für die erste im hiesigen Verfahren abgeurteilte, im Zeitraum April/Mai 2013 begangene Tat (Fall II. 1. der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafe zu bilden gewesen. Das Landgericht hat jedoch auch die Einzelstrafe für die zweite hier abgeurteilte, im Juli 2013 begangene Tat (Fall II. 2. der Urteilsgründe) in die erste Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 06.01.2015