BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen I ZB 37/14
Gerichtliche Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 7. November 2014 gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässige Erinnerung gegen die mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 angeordnete Aufhebung der dem Kläger mit Beschluss vom 10. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 60 € ist unbegründet.
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2014 ist der Kläger seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Raten von 60 € nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass er den Rückstand nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077 ; Zöller/Geimer, ZPO , 30. Aufl., § 124 Rn. 18), sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.