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BGH - Entscheidung vom 22.01.2015

2 ARs 349/14

Normen:
StPO § 33a S. 1
StPO § 304 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 349/14

DRsp Nr. 2015/4586

Geltendmachung der Hinderung eines Anwalts an der Abgabe einer Stellungsnahme wegen Urlaubs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 3. November 2014 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 33a S. 1; StPO § 304 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 3. Juli 2014, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwischenverfahren als unzulässig verworfen wurde, nach Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, mit der er geltend macht, sein Anwalt sei wegen Urlaubs und anderweitiger Termine an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gewesen.

Der Rechtsbehelf gemäß § 33a Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Verwerfung der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss beruht auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO . Konkrete Einwendungen dagegen sind vom Beschwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren nicht erhoben worden; ein Verteidiger hat sich dazu auch nachträglich nicht gemeldet.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06).

Vorinstanz: LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 400 Js 29726/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 619/14