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BGH - Entscheidung vom 19.05.2015

5 StR 154/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 5 StR 154/15

DRsp Nr. 2015/10236

Frage einer lege artis durchgeführten Attestierung einer Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Annahme der Voraussetzungen strafbefreiender Rücktritte in den Fällen 1, 3 und 4 lag nach den Feststellungen denkbar fern und bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung im Urteil.

2. Dem Sachverständigengutachten, das in dem vom Angeklagten veranlassten Ermittlungsverfahren gegen den Strafkammervorsitzenden und den Gutachter des Gerichtsmedizinischen Notdienstes zu der Frage einer lege artis durchgeführten Attestierung einer Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt wurde, lassen sich keine entscheidenden Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass der Angeklagte aufgrund der verabreichten Medikamente verhandlungsunfähig gewesen sein könnte. Der Sachverständige weist vielmehr darauf hin, dass das Ansprechen auf die verabreichten Medikamente individuell unterschiedlich sei. Laut Stellungnahme des Arztes des Gerichtsmedizinischen Notdienstes war der Angeklagte unmittelbar vor der Hauptverhandlung ansprechbar sowie zeitlich und räumlich orientiert und hatte über die Dauer von ca. 70 Minuten ein "sinnvolles und strukturiertes" Gespräch geführt; bei Eintreffen eines dem Angeklagten persönlich bekannten Arztes kam es zu einer eindrücklichen Verbesserung der Vigilanz und zu einem "engagierten" Gespräch. Während der nur zehn Minuten dauernden Hauptverhandlung, in der ausschließlich das Protokoll eines Haftprüfungstermins verlesen wurde, war der Gutachter des Gerichtsmedizinischen Notdienstes anwesend und überwachte auf einem Monitor die Vitalparameter des Angeklagten, aus denen er keine gegen dessen Verhandlungsfähigkeit sprechenden Anzeichen entnahm (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2014, RB S. 74).

3. Die Beweisantragsrüge betreffend Fall 3 ist aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses des Landgerichts vom 26. Februar 2014 (vgl. insbesondere RB S. 256) unbegründet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 01.09.2014