Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.01.2015

V ZR 135/14

Normen:
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen V ZR 135/14

DRsp Nr. 2015/4067

Formunwirksamkeit der Umsetzung einer Vereinbarung durch Nichtgebrauchmachung von einer notariellen Vollmacht

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Zwar rügt die Beklagte zu Recht, dass die Nachteile, die die Kläger bei Annahme einer Formunwirksamkeit der Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 erlitten, kein "schlechthin untragbares Ergebnis" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründeten. Allerdings fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieses Rechtsfehlers. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die formwirksame Umsetzung der Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 daran gescheitert, dass die Beklagte von der ihr seitens der Kläger erteilten notariellen Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat. Damit liegt ein Fall vor, in dem die Beklagte den Klägern nach § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 311 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Kläger können insoweit auch Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 1965 - V ZR 53/64, NJW 1965, 812).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.800 €.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 311 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Siegen, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 300/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 30/13