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BGH - Entscheidung vom 17.09.2015

AnwZ (Brfg) 41/15

Normen:
BRAO § 74
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 41/15

DRsp Nr. 2015/17779

Formerfordernisse eines Bescheids zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Ein Schreiben über den Widerruf einer Anwaltszulassung, welches die erlassende Behörde erkennen lässt, zwischen dem Widerruf als dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und seiner Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG ) unterscheidet, die Unterschrift des Vizepräsidenten als des Vertreters des Präsidenten (§ 37 Abs. 3 VwVfG ) trägt, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist und zugestellt (§ 34 BRAO ) wurde, ist formell ordnungsgemäß. Einzelheiten der Beschlussfassung brauchen nicht mitgeteilt zu werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Juni 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 74 ; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1981 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. Mai 2014, dem Kläger zugestellt am 21. Mai 2014, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden war. Die Klage des Klägers gegen den Widerruf ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt er die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 1 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; NVwZ-RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; SchmidtRäntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77). Daran fehlt es hier.

a) Der Widerrufsbescheid vom 20. Mai 2014 ist in Form eines Schreibens unter dem Briefkopf der Beklagten ergangen, welches den Widerruf ausspricht, diesen begründet, eine Rechtsbehelfsbelehrung anschließt und vom Vizepräsidenten der Beklagten unterzeichnet ist. Der Kläger hält den Bescheid für formell rechtswidrig, weil er nicht erkennen lasse, welche Mitglieder des Vorstandes der Beklagten an der Entscheidung mitgewirkt hätten, und nicht von allen an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterschrieben worden sei. Er verweist auf eine Entscheidung des Anwaltsgerichts Hamm (MDR 2000, 55), welche entsprechende Anforderungen stelle.

b) Die Entscheidung des Anwaltsgerichts Hamm betrifft eine Rüge nach § 74 BRAO . Ob ein nach § 74 BRAO ergehender Bescheid stets von allen an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der Senat hat es jedenfalls nicht für erforderlich gehalten, dass alle Vorstandsmitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, unterschreiben, wenn sie im Bescheid namentlich benannt werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 14).

c) Der vorliegende Fall betrifft keine Rüge, sondern einen Widerrufsbescheid. Dessen Form sowie das einzuhaltende Verfahren ergeben sich, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Beschluss vom 15. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn. 7), aus dem Gesetz. Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit wird zugleich der Verwaltungsakt als Handlungsform vorgeschrieben, für den die allgemeinen Vorschriften des (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten (§§ 35 ff. VwVfG ). Auch die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern ist gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 1 BRAO sind die Rechtsanwaltskammern für die Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch welche Organe die Rechtsanwaltskammern handeln, folgt aus §§ 63 ff. BRAO . Jede Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand (§ 63 Abs. 1 BRAO ). Diesem obliegen die der Rechtsanwaltskammer in der Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO ). Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BRAO ), die innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes besitzen (§ 77 Abs. 5 BRAO ). Das einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz , auf welches die Vorschrift des § 32 BRAO verweist, soweit nichts anderes bestimmt ist.

d) Das Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 2014 erfüllt sowohl der äußeren Form nach als auch inhaltlich alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Es lässt die Beklagte als die erlassende Behörde erkennen, unterscheidet zwischen dem Widerruf als dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und seiner Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG ), trägt die Unterschrift des Vizepräsidenten als des Vertreters des Präsidenten (§ 37 Abs. 3 VwVfG ), ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde zugestellt (§ 34 BRAO ). Einzelheiten der Beschlussfassung brauchten nicht mitgeteilt zu werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn. 9). Die Beschlussfassung als solche ist nicht Bestandteil des Widerrufs, sondern nur dessen Grundlage. Mit dem Schreiben vom 20. Mai 2014 hat die Beklagte die Anwaltszulassung des Klägers deshalb wirksam widerrufen.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515 , 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

b) Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Form und Verfahren des Widerrufs der Anwaltszulassung sind im Gesetz hinreichend klar geregelt. Das hat der Senat bereits im Beschluss vom 15. Oktober 2012 (AnwZ (Brfg) 45/12, NJW-RR 2013, 303) ausgeführt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 05.06.2015