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BGH - Entscheidung vom 30.06.2015

3 StR 193/15

Normen:
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a)

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 277
StV 2015, 771

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 3 StR 193/15

DRsp Nr. 2015/13976

Finalität der Verknüpfung von Gewalt und Vermögensverfügung bzgl. der schweren körperlichen Misshandlung i.R.d. besonders schweren räuberischen Erpressung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Februar 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a); StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruches zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte bei der Tat im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB körperlich schwer misshandelte.

a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte - nachdem er die Geschädigte unter Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB vergewaltigt hatte - diese "in Kenntnis, dass sie noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalteinwirkung stand", auf, ihm ihre Handtasche zu geben. "Aus Angst vor weiteren Schlägen übergab die Zeugin ihre Handtasche", in der sich unter anderem Geld und ein Mobiltelefon befand, die der Angeklagte mitnahm, um sie für sich zu behalten.

b) Dies belegt nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB bei der begangenen räuberischen Erpressung körperlich schwer misshandelte. Das Tatbestandsmerkmal "bei der Tat" bezieht sich auf die finale Verknüpfung von Gewalt und Vermögensverfügung, durch die die Erpressungsdelikte geprägt sind. Es ist daher nur dann erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Erzwingung der Vermögensverfügung oder zumindest zur Sicherung der Beute verübt wird. Ein schlichter räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen einer räuberischen Erpressung und einer schweren Misshandlung genügt hierfür hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234 , 236 f.). Dies gilt sowohl in dem Fall, in der die Misshandlung der Erpressung unmittelbar nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr - wie hier - unmittelbar vorangeht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150 zu § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB ).

2. Die Änderung des Schuldspruches lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat als tateinheitlich begangene räuberische Erpressung eine mildere Strafe verhängt hätte. Dem steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er - neben dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB - "zudem tateinheitlich zwei weitere Tatbestände verwirklicht hat, wovon einer ebenfalls als Verbrechenstatbestand mit einer im Mindestmaß deutlich erhöhten Freiheitsstrafe sanktioniert wird." Auf dieser Erwägung beruht weder die Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles durch das Landgericht noch die verhängte Strafe.

Angesichts des lediglich geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines im Übrigen unbegründeten Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 09.02.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 277
StV 2015, 771