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BGH - Entscheidung vom 13.10.2015

3 StR 356/15

Normen:
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 3 StR 356/15

DRsp Nr. 2015/18963

Feststellung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Angesichts der Feststellungen des Landgerichts zu den Drogenmengen, die der Angeklagte bei seinen zehn Einkaufsfahrten zwischen November 2014 und dem 20. Januar 2015 jeweils erworben hat, nämlich je mindestens 400 g Cannabisprodukte mit einem Wirkstoffgehalt von 14,1% THC sowie Ecstacytabletten und Amphetamine in unbekannter Menge, im Dezember 2014 einmalig zusätzlich fünf Gramm Kokain, kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte infolge der (unentgeltlichen) Abgabe von Cannabis an seinen Sohn zu dessen Eigenverbrauch im Übrigen mit Drogenmengen Handel getrieben hat, die keine nicht geringen Mengen im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG darstellten.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 11.06.2015