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BGH - Entscheidung vom 13.04.2015

III ZR 305/14

Normen:
ZPO § 919
ZPO § 943 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen III ZR 305/14

DRsp Nr. 2015/7383

Feststellung der Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Entscheidung über den Arrestantrag des Klägers

Tenor

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Anordnung eines dinglichen Arrests vom 26. März 2015 unzuständig und verweist die Sache auf Antrag des Klägers an das Landgericht München II.

Normenkette:

ZPO § 919 ; ZPO § 943 Abs. 1 ;

Gründe

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Arrestantrag des Klägers unzuständig. Gemäß § 919 ZPO ist für die Anordnung eines Arrests neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet, das Gericht der Hauptsache zuständig. Der Bundesgerichtshof ist nicht das Gericht der Hauptsache, auch wenn bei ihm zwischen dem Kläger und dem Beklagten wechselseitig erhobene Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 28. August 2014 anhängig sind. Gericht der Hauptsache sind gemäß § 943 Abs. 1 ZPO nur das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, nicht jedoch das Revisionsgericht (siehe z.B. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1976 - II ARZ 2/76, [...] Rn. 2; Musielak/Huber, ZPO , 11. Aufl., § 943 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., § 919 Rn. 5 jew. mwN). Ist, wie hier, die Berufungsinstanz abgeschlossen, wird das erstinstanzliche Gericht wieder zuständig (BGH; Musielak/Huber und Zöller/Vollkommer jew. aaO). Auf den entsprechenden Antrag des Klägers ist die Sache damit an das Landgericht München II als Gericht des ersten Rechtszugs zu verweisen.

Vorinstanz: LG München II, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4650/11
Vorinstanz: OLG München, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 4328/13