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BGH - Entscheidung vom 13.08.2015

III ZR 142/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 3
ZPO § 9 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen III ZR 142/14

DRsp Nr. 2015/15607

Festsetzung des Werts der Beschwer und des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung);

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 3 ; ZPO § 9 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung (Glatteisunfall) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Entgegen der Auffassung des Klägers, der im Beschwerdeverfahren - entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Streitwert - eine Beschwer von 20.020,33 € geltend macht, wird die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht.

Der Wert des Antrags zu 1 (Schmerzensgeld) ist mit 10.000 € anzusetzen.

Der Antrag zu 2 (monatliche Schmerzensgeldrente von 100 € und Rentenrückstand) ist mit insgesamt 5.700 € zu bemessen. Der Wert der Schmerzendgeldrente richtet sich nach § 9 Satz 1 ZPO , so dass - ausgehend vom Zeitpunkt der Klageeinreichung (20. Mai 2011) - der dreieinhalbfache Jahresbetrag (4.200 €) zugrunde zu legen ist (BGH, Beschluss vom 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080 ). Hinzuzurechnen sind die von Februar 2010 bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen und am Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch bestehenden Rückstände (1.500 €). Die nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge (weitere 2.300 €) führen bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie - wie hier - im Berufungsantrag zu einer Summe zusammengefasst werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 und vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9 Rentenrückstand 1).

Der Wert des Antrags zu 3 (materieller Schadensersatz) beträgt 1.139,86 € (Klageschrift S. 8). Dabei bleiben die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als bloße Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO ) außer Betracht.

Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem streitigen Unfall) den Betrag von 3.160,14 € übersteigt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO ). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags selbst mit nur 2.000 € angegeben (Klageschrift S. 8).

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Vorinstanz: LG Stendal, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 124/11
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 23/13