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BGH - Entscheidung vom 13.01.2015

II ZR 312/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen II ZR 312/13

DRsp Nr. 2015/2700

Festsetzung des Streitwerts für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

1.

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 28. November 2014 gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch den Beschluss des Senats vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zwar mag die Beklagte gegen die zur Tabelle angemeldete Klageforderung in vollem Umfang Widerspruch erhoben haben. Unabhängig davon ist ihre Nichtzulassungsbeschwerde aber jedenfalls in der Sache unbegründet.

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

4.

Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Klägers vom 24. November 2014 gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird der Beschluss des Senats vom 4. November 2014 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. August 2014 auf 2.000.000 €, für die Zeit danach auf 100.000 € festgesetzt.

Die Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40 , 47 Abs. 1 , 3 GKG . Danach bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die Beklagte hat ihren Antrag zur Nichtzulassungsbeschwerde schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Die Verminderung des Streitwerts im Hinblick auf das Insolvenzverfahren betrifft deshalb nur die Zeit ab der Aufnahme des durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 98 O 3/06
Vorinstanz: KG Berlin, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 141/10