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BGH - Entscheidung vom 16.06.2015

EnVR 64/13

Normen:
EnWG § 29 Abs. 1
EnWG § 29 Abs. 2
EnWG § 81 Abs. 1 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen EnVR 64/13

DRsp Nr. 2015/13385

Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Neu- und Altanlagen für die Dauer der zweiten Periode der Anreizregulierung durch die Bundesnetzagentur

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 5. August 2013 verkündete Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2011 (BK4-11-304) in Nr. 2 aufgehoben.

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 29 Abs. 1 ; EnWG § 29 Abs. 2 ; EnWG § 81 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe

I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitäts- und Gasverteilernetz.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 (BK4-11-304) hat die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze für Neu- und Altanlagen für die Dauer der zweiten Periode der Anreizregulierung festgelegt. Unter Nr. 2 des Beschlusstenors hat sie ausgesprochen, die Festlegung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene die Aufhebung dieses Widerrufsvorbehalts begehrt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde, über die der Senat aufgrund der erteilten Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 81 Abs. 1 Halbsatz 2 EnWG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des angegriffenen Widerrufsvorbehalts.

Der Senat hat bereits entschieden, dass der angegriffene Widerrufsvorbehalt eine eigenständige Regelung enthält, nämlich die verbindliche Feststellung, dass die getroffene Festlegung in den Anwendungsbereich von § 29 Abs. 2 EnWG fällt, und dass ein Vorbehalt dieses Inhalts weder auf § 29 Abs. 1 oder 2 EnWG noch auf eine sonstige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - EnVR 44/13, Rn. 10 ff und Rn. 18 ff - BEW Netze GmbH). Diese dort angestellten Erwägungen sind auch für den Streitfall maßgeblich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG , die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO .

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 285/11 (V)