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BGH - Entscheidung vom 16.06.2015

EnVZ 61/14

Normen:
GKG § 50 Abs. 1 Nr. 2
EnWG § 90 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen EnVZ 61/14

DRsp Nr. 2015/11863

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei einem mittlerweile durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzten Zwangsgeld

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem am 1. Oktober 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 1 Nr. 2 ; EnWG § 90 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich und deshalb nicht klärungsfähig.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil das angedrohte Zwangsgeld mittlerweile durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden sei. Von diesem Standpunkt aus - den die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreift - ist unerheblich, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG , die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO .

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 123/13 (V)