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BGH - Entscheidung vom 10.06.2015

1 StR 193/15

Normen:
StGB § 20
StGB § 21
StPO § 261

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 1 StR 193/15

DRsp Nr. 2015/14509

Fehlende Anwesenheit eines mit der Ermittlung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beauftragten Sachverständigen in der Hauptverhandlung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Januar 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 20 ; StGB § 21 ; StPO § 261 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in elf Fällen und Betrugs in 29 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO greift durch und führt zur Aufhebung des Strafausspruches. Die Ausführungen der Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung beruhen nicht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Das Landgericht hat sich bei der Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB vor allem auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen G. und dessen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt. Demgegenüber steht jedoch aufgrund des Sitzungsprotokolls, dessen Richtigkeit zudem von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde, fest, dass der Sachverständige weder in der Hauptverhandlung anwesend war noch dessen Ausführungen in sonstiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

Auch wenn die Annahme verminderter Schuldfähigkeit fernliegend sein mag, kann der Senat dieses letztlich nicht völlig ausschließen. Demgegenüber ist auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB in Betracht kommen könnten, weshalb die Aufhebung auf den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zu beschränken war.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 12.01.2015