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BGH - Entscheidung vom 15.06.2015

XII ZB 57/15

Normen:
FamGKG § 57 Abs. 1
FamGKG § 57 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen XII ZB 57/15

DRsp Nr. 2015/11348

Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof

Tenor

Die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2015 gegen den Kostenansatz vom 24. April 2015 (Kostenrechnung vom 30. April 2015, Kassenzeichen: 780015117009) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG ).

Normenkette:

FamGKG § 57 Abs. 1 ; FamGKG § 57 Abs. 5 ;

Gründe

Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 2 , 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 - [...]).

Die als Zurückweisung bezeichnete Eingabe der Antragsgegnerin ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. § 57 FamGKG Rn. 1 i.V.m. § 66 GKG Rn. 18).

Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 22. April 2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht der Kostenschuldnerin entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere kann die Kostenschuldnerin sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, sie habe den Bundesgerichtshof nicht angerufen. Über das von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte der Bundesgerichtshof mit entsprechender Kostenfolge zu entscheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zurückgenommen wurde.

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

Vorinstanz: AG Regensburg, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 1540/11
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 1493/14