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BGH - Entscheidung vom 24.06.2015

VII ZR 76/13

Normen:
BGB § 649

BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen VII ZR 76/13

DRsp Nr. 2015/11364

Einstufung der bereits erstellten und noch nicht eingebauten Fertigteile eines Wintergartens als erbrachte Leistungen

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die bereits erstellten, aber nicht eingebauten Fertigteile des Wintergartens seien "erbrachte Leistungen" im Sinne von § 649 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 2003 - X ZR 16/01, BauR 2003, 877, 879 = NZBau 2003, 327 , [...] Rn. 16; vom 9. März 1995 - VII ZR 23/93, BauR 1995, 545 , 546, [...] Rn. 11), rechtfertigen die Zulassung nicht, weil die hierfür in Ansatz gebrachten Beträge auch als nicht erbrachte Leistungen ohne Abzug für ersparte Aufwendungen abgerechnet werden können.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 66.160,63 €

Normenkette:

BGB § 649 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1149/11
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 67/12