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BGH - Entscheidung vom 27.01.2015

1 StR 603/14

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 1 StR 603/14

DRsp Nr. 2015/3315

Einstellung eines Teils eines Strafverfahrens aus prozessökonomischen Gründen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Juli 2014 wird

a)

das Verfahren im Fall 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 1, Einzelfreiheitsstrafe vier Jahre und sechs Monate) und Verabredung zur räuberischen Erpressung (Tat 2, Einzelfreiheitsstrafe acht Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten, die dieser wirksam auf die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe beschränkt hat.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren hinsichtlich der Tat 2 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen eingestellt; die insoweit verhängte Strafe fällt neben der für Fall 1 verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Dies führt nach § 349 Abs. 4 StPO zum Wegfall der Gesamtstrafe.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 15.07.2014