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BGH - Entscheidung vom 09.06.2015

EnVR 84/10

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen EnVR 84/10

DRsp Nr. 2015/10708

Einstellung des Beschwerdeverfahrens sowie eines Rechtsbeschwerdeverfahrens

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2010 ist wirkungslos.

2.

Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 2/5 und die Beschwerdegegnerin 3/5.

3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.150.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.150.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 90/09 (V)