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BGH - Entscheidung vom 13.04.2015

5 StR 104/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 104/15

DRsp Nr. 2015/7573

Einbeziehung von Einzelstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2012 (239 Ds 246/11) einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.11.2014